Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen – Abo-Modell
- Vertragsparteien
- Der Mietvertrag über ein MM Mobility Fahrzeug wird zwischen dem Mieter („Mieter“) und der MM Mobility GbR, Elisabethenstraße 21, 61348 Bad Homburg vor der Höhe, [email protected], T: +49-6172-3951198 („Vermieter“) geschlossen.
- Die Angebote von MM Mobility gemäß diesen Allgemeinen Geschäfts- und Vermietbedingungen („AGB“) richten sich an Geschäftskunden und an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
- Soweit Leistungen nicht unmittelbar vom Vermieter erbracht werden (z. B. Fahrzeugübergabe an den Mieter, Fahrzeugrückgabe durch den Mieter), setzt der Vermieter hierfür ein Partnerunternehmen ein.
- Abschluss des Mietvertrags, Fahrzeugführer, Zweitfahrer
- Der Mietvertrag kommt bei Vertragsschluss außerhalb eines Online-Bestellvorgangs zustande, indem der Mieter das von dem Vermieter übersandte Vertragsformular unterschreibt (Angebot) und der Vermieter dieses gegenzeichnet (Annahme). Der Vertrag kommt spätestens zustande, wenn der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug übergibt.
- Bei Online-Bestellvorgängen über die Webseite oder App des Vermieters oder über eine Buchungsplattform kommt der Vertrag zustande, indem der Mieter den Bestelldialog durchläuft und sodann den Bestellvorgang durch den Button „Verbindlich bestellen“ abschickt (Angebot) und der Vermieter die Annahme der Bestellung per E-Mail an den Verbraucher bestätigt (Annahme). Vor der Absendung der Bestellung kann der Mieter fehlerhafte Eingaben im Bestelldialog korrigieren. Die automatisch generierte Bestelleingangsbestätigung des Vermieters bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Dies gilt auch im Falle einer positiven Bonitätsprüfung.
- Inserate des Vermieters auf seiner Webseite, in einer App oder auf Drittplattformen sind freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Mieter zu verstehen, dem Vermieter eine unverbindliche Anfrage auf Abschluss eines Mietvertrags zu übermitteln. Ein Vertragsschluss kommt auch in diesem Fall erst durch Austausch der Vertragsformulare bzw. der Fahrzeugübergabe oder über einen Online-Bestellvorgang gemäß den vorstehenden Absätzen zustande.
- Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter gemäß § 312g Abs. 2 Nr.9 BGB nicht zu. Der Mieter kann daher sein Angebot nicht widerrufen.
- Fahrzeugübergabe
- Der Mieter kann das Fahrzeug an dem vereinbarten Tag an der vereinbarten Adresse abholen. Wurde die Lieferung des Fahrzeugs vereinbart, erfolgt die Auslieferung durch den Vermieter. Über die Einzelheiten stimmen sich die Parteien ab.
- Der Vermieter überlässt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.
- Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übergabe auf äußere Schäden sowie auf Beschädigungen im Innen- und Kofferraum des Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Fehlendes Zubehör sowie festgestellte Beschädigungen hat der Mieter noch am Übergabeort zu beanstanden und darauf hinzuwirken, dass die Beanstandungen im Übergabedokument schriftlich festgehalten werden oder durch ihn handschriftlich vermerkt werden. Der Vermieter ist hierüber unverzüglich zu verständigen. Soweit keine Beanstandungen vermerkt und dem Vermieter mitgeteilt werden, gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß, vollständig und beschädigungsfrei übergeben.
- Nutzung des Fahrzeugs, Alkoholverbot, Vertragsstrafe, Auslandsfahrten
- Nur der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu führen. Für den Fall, dass eine andere Person das Fahrzeug führen soll („Zweitfahrer“), ist dies mit dem Vermieter zuvor abzustimmen und muss durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter ist berechtigt, das Führen des Fahrzeugs durch einen Zweitfahrer abzulehnen. Der Mieter hat Handlungen eines Zweitfahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.
- Soweit nicht im Mietvertrag anderweitig vereinbart, darf das Fahrzeug nur geführt werden, wenn der Mieter mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens zwei Jahren über eine für das Fahrzeug erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie Personalausweis oder Reisepass im Original verfügt. Dem Vermieter sind Kopien der Dokumente vorzulegen oder per E-Mail zu übersenden. Bei Fahrzeugführern aus Nicht-EU-Staaten ist zusätzlich auch ein internationaler Führerschein (IDP) erforderlich. Diese Dokumente sind beim Führen des Fahrzeugs stets mitzuführen. Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der angegebenen weiteren Fahrzeugführer seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen werden oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein. Im Falle eines Zweitfahrers gelten die Anforderungen auch für den Zweitfahrer.
- Das Fahrzeug darf nur in der Bundesrepublik Deutschland sowie den nachstehend genannten Ländern unter Beachtung der jeweiligen Bedingungen geführt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden bei Verstößen gegen die Bedingungen:some text
- Zone 1-Länder ohne Einschränkungen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
- Zone 1a-Länder: Polen, Tschechien, Kroatien. Die Einreise erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Selbstbeteiligung des Mieters an der Versicherung bei Diebstahl beträgt 3.500 Euro.
- Zone 2-Länder: Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Die Einreise erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Das Fahrzeug darf nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung des Mieters an der Versicherung bei Diebstahl beträgt 3.500 Euro.
- Während der Mietdauer auftretende Beanstandungen des Fahrzeugs hat der Mieter unverzüglich zu melden. Öl- und Wasserstand wird der Mieter ebenso kontrollieren wie den Reifendruck.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Elektronischen Warnzeichen ist Folge zu leisten. Beim Abstellen ist das Fahrzeug jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen; bei einem Cabrio ist das Verdeck zu schließen.
- Im Fahrzeug darf nicht geraucht und Tiere dürfen nicht mitgeführt werden. Das Fahrzeug ist mit einer aktiven Raucherkennung ausgestattet. Diese erkennt, ob im Fahrzeuginnenraum geraucht oder gedampft wurde und identifiziert damit etwaige Verstöße gegen das in diesen Bedingungen definierte Rauchverbot. Bei Verstößen oder Verschmutzung wird eine Reinigungspauschale gemäß Ziffer 15 fällig.
- Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten. Bei Missachtung der geltenden Straßenverkehrsordnung, während der Besitzzeit des Mieters und daraus resultierender Vorwürfe gegenüber dem Vermieter behält sich der Vermieter folgende Rechte vor:some text
- Der Vermieter ist berechtigt, Namen und Adresse des Mieters an Behörden weiterzugeben.
- Der Vermieter/ ist berechtigt, dem Mietern Geldbußen oder Sanktionen in Rechnung zu stellen und dazu eine Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 15 zu erheben.
- Das Fahrzeug darf bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte) nur in Betrieb genommen werden, wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S-Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) entspricht.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen, Fenster und das Verdeck geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, der Zündschlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist.
- Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, wie z. B. Pfändung, verletzt, hat der Mieter den Vermieter sofort davon zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung und zum Schutz der Rechte des Vermieters erforderlich sind.
- Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeurs benachrichtigen, soweit diese das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen. Der Mieter wird den Erhalt der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang per E-Mail an den Vermieter bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb der vom Vermieter mitgeteilten Fristen Folge zu leisten.
- Untersagung der Benutzungsome text
- Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:some text
- zur gewerblichen Personenbeförderung und zur sonstigen gewerblichen Personenmitnahme;
- zur Weitervermietung und Weitergabe an nicht fahrberechtigte Dritte;
- zu motorsportlichen Zwecken, z. B. für Rennen, das Fahren auf abgesperrten Rennstrecken. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 pro Verstoß verwirkt;
- für Sicherheitstrainings und sonstige Fahrzeugtests;
- zur Begehung von Straftaten;
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
- zum Transport von Gegenständen, die (z. B. aufgrund Größe, Form oder Gewicht) die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder das Fahrzeug/den Innenraum beschädigen können;
- zum Tiertransport, es sei denn, diese befinden sich in einem geschlossenen Transportbehältnis/Käfig, der sicher im Kofferraum verstaut wird;
- als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol (es gilt eine Promillegrenze von 0,0‰), Drogen, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können oder wenn aus sonstigen Gründen ein sicheres Führen des Fahrzeugs nicht möglich ist;
- zur Beförderung von Kindern oder Kleinkindern ohne erforderliche Kindersitzvorrichtung. Zur Installation von Kindersitzvorrichtungen sind zwingend sämtliche Herstellerhinweise und ggf. Vorgaben des Anbieters zu beachten;
- es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die nicht nur ausnahmsweise auf Flugfeldern aller Art oder anderen Verkehrsflächen von Flughäfen eingesetzt werden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind;
- der vorübergehende Einsatz von Fahrzeugen auf unter lit a genannten Geländen (z.B. bei Bauarbeiten);
- das Rauchen und Dampfen im Fahrzeug mit z.B. einer E-Zigarette, einer Zigarette, einem Tabakerhitzer, eines Vaporizer (Verdampfen von Liquids, “Vaping”) und allen artverwandten Methoden ist nicht gestattet.
- Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen oder zu entfernen.
- Dem Mieter ist es untersagt jegliche elektronischen Hilfsprogramme (z.B. ESP, ABS, etc.) zu deaktivieren und das Fahrzeug, ohne diese zu bewegen.
- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen stellen grobe Verletzungen des Mietvertrags dar und berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Sonstige Ansprüche des Vermieters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.
- Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:some text
- Miete
- Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Mietpreis.
- Der Mietpreis ist entsprechend den im Mietvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Ist nichts anderes vereinbart, ist die im Mietvertrag vereinbarte Miete nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die im Voraus geschuldete monatliche Miete wird am Tag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte fällig. Für die Berechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letzten Zeitabschnitt geschuldete Miete taggenau anteilig berechnet. Eine vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung wird zusammen mit der ersten Monatsmiete fällig.
- Der Vermieter übersendet dem Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich mit einem elektronischen Rechnungsversand einverstanden. Der Mieter kann jederzeit seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewähren.
- In dem Mietpreis sind, soweit nicht abweichend vereinbart, allgemeine Betriebs- und Wartungskosten, GEZ-Gebühren, die Kfz-Steuer, die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Kfz-Versicherung gemäß Ziffer 8 enthalten. Der Mieter ist für sonstige Kosten, insbesondere Kraftstoff/Strom und Autowäsche sowie sonstige Autopflege verantwortlich.
- Die Belastung einer im Rahmen des Bestellprozesses hinterlegten Kreditkarte kann noch bis zu sechs Monaten nach Fahrzeugrückgabe erfolgen, insbesondere für die in Ziffer 15 aufgeführten Kosten und Gebühren.
- Rechte und Pflichten des Mieters bei Pannen oder technischen Defekten
- Dem Mieter stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Mietvertragsrechts, ergänzt durch die Bestimmungen nach diesen AGB zu. Die Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB ist ausgeschlossen (vgl. Ziffer 18.5).
- Der Mieter hat jede Panne, sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine entsprechende Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Verzug.
- Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
- Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.
- Ist die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten in voller Höhe.
- Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten anteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden, Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.
- Der Mieter ist berechtigt, im Falle einer nicht durch ihn verantworteten Panne oder einem technischen Defekt des Fahrzeugs, die Miete angemessen zu mindern. Für Schadensersatzansprüche des Mieters gilt Ziffer 18.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nicht genutzt werden kann.
- Versicherungsome text
- Soweit vertraglich vereinbart ist, dass die Versicherung der Mietsache durch den Vermieter erfolgt, ist die Mietsache im Mindestumfang der gesetzlichen Verpflichtungen haftpflichtversichert. Darüber hinaus wird eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung vereinbart. Die Betragshöhe, die der Mieter nach einem Schadensfall trotz Haftungsreduzierung selbst zu tragen hat (Selbstbeteiligung), wird im Mietvertrag vereinbart.
- Der vorbezeichnete Versicherungsumfang gilt nur für den Mieter, dessen berechtigte Fahrer sowie nach diesen Bedingungen ordnungsgemäß ausgewählte Untermieter. Nicht vermieterseits in die Mietsache eingebrachte Sachen werden vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
- Pflichten des Mieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges
- Bei jedem Unfall im fließenden Verkehr, bei Wildunfällen sowie bei Brandereignissen an der Mietsache ist die örtliche Landespolizei hinzuzuziehen. Sofern die über einen Unfall telefonisch informierte Landespolizei die Unfallaufnahme vor Ort ablehnt, hat der Mieter die kontaktierte Landespolizeidienststelle, den Namen und den Dienstgrad desjenigen Beamten festzuhalten, der die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Daneben ist der Mieter verpflichtet, die Namen, Adressen, Kraftfahrzeugspezifikationen, Kennzeichen und Versicherungsgesellschaft der Unfallbeteiligten festzustellen, eine Skizze der Unfallörtlichkeit, der Fahrlinien und den Endstand der Kraftfahrzeuge anzufertigen, sowie Namen und Adressen von Unfallzeugen aufzunehmen. Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten am Unfallort oder zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.
- Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, etc. ist der Mieter verpflichtet unverzüglich den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen.
- Jede festgestellte oder feststellbare Beschädigung des Fahrzeugs infolge eigener, fremder oder unbekannter Einwirkung, ist durch den Mieter unverzüglich, unter ausschließlicher Verwendung sowie vollständiger Ausfüllung des vermieterseits zur Verfügung gestellten Formulars dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter ist zur Feststellung und Begutachtung des Beschädigungsgrades berechtigt, vom Mieter die Anfertigung von Fotografien in elektronischer Form zu verlangen.
- Bei Unfällen hat der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.
- Der Mieter hat dem Vermieter den gesamten, durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs, entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens. Die Ersatzpflicht gilt nicht, wenn und soweit der Unfall auf einem Mangel des Fahrzeugs beruht.
- Die Betriebsgefahr für das Fahrzeug während der Mietzeit trägt der Mieter. Dies gilt auch für Zufallsschäden (z. B. Steinschlag). Diese sind durch den Mieter zu ersetzen.
- Sonstige Mieterpflichten
- Der Mieter ist verpflichtet, herstellerseits nach einem Zeit- oder Kilometermoment vorgeschriebene Inspektionen im Auftrag und auf Kosten des Vermieters in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen zu lassen. Die Kostenübernahme durch den Vermieter beschränkt sich dabei ausschließlich auf Inspektionen, die innerhalb der im Vertrag festgelegten Laufleistung anfallen. Sollte eine Inspektion aufgrund einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung vorzeitig fällig werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Mieter zu tragen. Darüber hinaus sind vom Mieter auch die Kosten für Servicearbeiten zu tragen, die aufgrund von übermäßigem Verschleiß durch eine unübliche Fahrweise erforderlich werden, wie beispielsweise der Austausch von Reifen oder Bremsen. Über anstehende Inspektionen hat sich der Mieter anhand der übergebenen Betriebsanleitungen und Servicehefte selbst Kenntnis zu verschaffen und darauf zu achten, dass durchgeführte Inspektionen im Serviceheft ordnungsgemäß dokumentiert werden.
- Der Vermieter hält sich vor, Kosten, die auf die nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, an den Mieter weiter zu belasten.
- Im Rahmen von Rückrufaktionen der Hersteller ist der Mieter nach Aufforderung des Vermieters verpflichtet, die Mietsache unverzüglich in einer Vertragswerkstatt des Herstellers vorzustellen. Kommt der Mieter seinen vorbezeichneten Pflichten schuldhaft nicht nach, und kommt es infolgedessen zu einem Verlust der Herstellergarantie an der Mietsache, so ist er verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen etwaig anfallende Kosten sowohl für die Durchführung der nicht erfolgten oder nicht dokumentierten Inspektion(en) als auch für eine Erneuerung der Herstellergarantie zu erstatten.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten monatlichen Laufleistung der Mietsache um mehr als 20 vom Hundert unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt ebenfalls, wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung der Mietsache vor Ablauf der Mietzeit erreicht wird.
- Der Mieter ist verpflichtet, jedwede drohende oder eingetretene Beeinträchtigung bzw. Wegfall der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs unverzüglich dem Vermieter zunächst telefonisch, sodann schriftlich anzuzeigen und nach dessen Weisung in einer Vertragswerkstatt des Herstellers beheben zu lassen. Gleiches gilt für unter die Herstellergarantie fallende Mängel des Fahrzeugs.
- Das Abhandenkommen eines Zündschlüssels ist dem Vermieter - und, soweit der Mieter für das Fahrzeug eine eigene Versicherung abgeschlossen hat, auch dieser – unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt auch für eine Wegnahme durch Dritte infolge einer Straftat (Diebstahl, Raub, etc.). Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten schuldhaft, so haftet der Mieter für sämtliche sich aus dem Abhandenkommen oder der Wegnahme des Zündschlüssels ergebenden Schäden, insbesondere für den Diebstahl des Fahrzeugs, dessen Unterschlagung oder Beschädigung infolge unbefugter Benutzung sowie sonstige Schäden gegenüber Dritten.
- Fahrzeugortung und Telematik
- Das Fahrzeug ist möglicherwiese mit Ortungseinrichtungen ausgestattet. Diese ermöglichen dem Vermieter jederzeit den Standort des Fahrzeugs zu bestimmen. Dies erfolgt dann, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die auf Diebstahl oder Unterschlagung des Fahrzeugs hindeuten. Die Standortbestimmung ist ferner möglich zur Erfüllung behördlicher und/oder gesetzlicher Auflagen oder Verpflichtungen wie behördliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Ersuchen. Über die vorgenannten Fälle hinaus erfolgt keine Standortbestimmung.
- Ist eine Ortung des Fahrzeugs nicht möglich, behält sich der Vermieter vor, weitere technische Maßnahmen zur Auffindbarkeit des Fahrzeugs zu initiieren, insbesondere um die Einhaltung dieser AGB sicherzustellen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, Mieterdaten sowie Fahrzeugposition an die Behörden weiterzugeben.
- Das Fahrzeug ist mit einem Telematiksystem ausgestattet, das jederzeit eine Nachverfolgung des Fahrzeugs und der Schadensverläufe ermöglicht. Die Daten des Telematiksystems werden ausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe inklusive des Schadenabrechnungsprozesses vorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert.
- Vom Mieter geschuldete Beträge
- Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrags ergebenden Mietpreis, sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen.
- Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der originale Kilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
- Für die gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs verhängten Verwarnungsgelder, Geldbußen oder Geldstrafen ist der Mieter selbst verantwortlich. Es wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 15 fällig.
- Kraftstoff (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)
- Der Mieter gibt das Fahrzeug mit der Tankfüllung entsprechend dem Stand zum Zeitpunkt der Übergabe zurück.
- Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Mieter für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden.
- Batterieladen (Vollelektrofahrzeuge)
- Der Mieter gibt das Fahrzeug mit dem Ladezustand entsprechend dem Stand zum Zeitpunkt der Übergabe zurück.
- Das Fahrzeug muss mit einem Batterieladestand von mindestens 10% des Gesamtvolumens abgestellt werden.
- Sofern dem Fahrzeug bei Übergabe ein sog. „Mobile Charger Connect“, bestehend aus einem Ladekabel mit Bedieneinheit und zwei Adaptern, beiliegt, wird damit das Laden an 230V-Schuko- und roten CEE 32A-Steckdosen ermöglicht. Ein dem Fahrzeug beigelegtes sog. Ladekabel „Mode 3“ ermöglicht das Laden an öffentlichen Wechselstromladesäulen. Einzelheiten zu den beigelegten Kabeln etc. sind im Übergabeprotokoll vermerkt.
- Das Laden an einer 230V-Schuko-Steckdose ist generell nur als Notbehelf gedacht. Rote CEE 32A-Dosen („Drehstrom“) sind normalen Haushaltssteckdosen vorzuziehen.
- Bei Ladevorgängen, die nicht an zertifizierten öffentlichen Ladestationen erfolgen, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Elektroinstallation der Ladeleistung standhält.
- Zusätzliche Gebühren
- Zusätzlich zu den Mietkosten fallen die folgenden Gebühren gemäß der Gebührenübersicht des Vermieters an, die dem Mieter bei Vertragsschluss übergeben bzw. bei Online-Bestellungen elektronisch bereitgestellt wird. Der Mieter ist berechtigt, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- Des Weiteren werden dem Mieter die über die vereinbarte Freikilometerpauschale gemäß dem gebuchtem Kilometerpaket hinaus gefahrenen Kilometer entsprechend dem bei vertraglich vereinbarten Satz in Rechnung gestellt. Minderkilometer werden nicht vergütet.
- Das Fahrzeug wird üblicherweise ohne Kraftstoff übergeben und wird im selben Zustand zurückgegeben. Wird das Fahrzeug durch den Vermieter voll übergeben, trägt der Mieter die Kosten für die Erstbetankung.
- Kündigung
- Die ordentliche Kündigung des Mietvertrags vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht für den Vermieter insbesondere in den folgenden Fällen:some text
- Der Mieter ist mit mindestens zwei Mietraten oder einem wesentlichen Teil hiervon in Verzug;
- Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
- Der Vermieter ist aufgrund des Leasing- oder Mietvertrags, unter welchem er das Fahrzeug geleast oder gemietet hat, zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet;
- Der Hersteller erklärt einen Fahrzeugrückruf;
- Verlust oder Untergang des Fahrzeugs;
- Unsachgemäßer Gebrauch des Fahrzeugs;
- Grobe Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr;
- Verlust der Fahrerlaubnis;
- Verschlechterung des Fahrzeugs sowie deren Untergang/Totalschaden, Abhandenkommen:
- Unterschlagung des Fahrzeugs.
- Für den Fall, dass der Mieter die Kündigung nicht zu vertreten hat, erstattet der Vermieter dem Mieter Mietzahlungen für ungenutzte Zeiträume. Weitere Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Hat der Mieter die Kündigung zu vertreten erfolgt keine Rückzahlung bereits geleisteter Mietraten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Vermieter bleibt unberührt.
- Mietende, Fahrzeugrückgabe
- Der Mietvertrag endet mit Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Mietzeit, es sei denn, die Parteien hätten eine Verlängerung der Mietzeit schriftlich vereinbart. Wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart, erfolgt eine automatische Verlängerung des Mietvertrags nicht.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem Zustand, zu dem er das Fahrzeug erhalten hat (abzüglich normaler Abnutzung), samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich oder in Textform genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit dem Mieter einen abweichenden Rückgabeort bekannt zu geben, der dann als vereinbarter Rückgabeort gilt. Bei Zuwiderhandlungen fallen Rückführungsgebühren gemäß Ziffer 15 an.
- Zur Rückgabe hat der Mieter das Fahrzeug von innen und außen gereinigt zu übergeben. Sämtliche Beklebungen (Autobahnvignetten, Aufkleber, etc.) sind, unabhängig von wem sie angebracht wurden, durch den Mieter rückstandsfrei zu entfernen. Mieterseits eingebrachte Zubehör- und Ausrüstungsgegenstände sind von diesem zu entfernen.
- Gemeinsam mit dem Fahrzeug überlassenes Zubehör und Ausrüstungsgegenstände sind gemeinsam mit dem Fahrzeug zurückzugeben. Für Sachen, die am Tag der Rückgabe nicht zurückgegeben werden können, trägt der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung. Eine spätere Rückgabe oder Rücksendung ist ausgeschlossen.
- Soweit die Rückgabe in einem Rücknahmecenter zu bewirken ist, erhält der Mieter als Nachweis der Rückgabe eine Übergabebestätigung. Die Zustandsuntersuchung des zurückgegebenen Fahrzeugs erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug unmittelbar bei Rückgabe in seinem Beisein begutachtet wird.
- Soweit die Rückgabe bei einem Vertragshändler des Herstellers zu bewirken ist, erfolgt die Zustandsuntersuchung des Fahrzeugs durch besonders Beauftragte des Vertragshändlers unmittelbar bei Rückgabe im Beisein des Mieters oder zu einem späteren Zeitpunkt.
- Ein bei der Rückgabe erstelltes Rückgabeprotokoll stellt kein Gutachten über den Zustand des Fahrzeugs dar. Der Vermieter ist berechtigt, später festgestellte Mängel gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
- Festgestellte Schäden an dem Fahrzeug, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, werden durch den Vermieter in einer schriftlichen Schadenaufstellung dem Mieter zur Kenntnis gegeben. Soweit hierin aufgeführte Schäden dem Grunde oder der Höhe nach vom Mieter innerhalb einer Frist von vier Kalendertagen nach dem Zugang der Schadenaufstellung nicht widersprochen oder bestritten werden, gilt die Schadenaufstellung als anerkannt.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen zu verlangen. Dem Mieter wird unverzüglich nach dem Untersuchungstermin das hierbei angefertigte Protokoll des Sachverständigen über die festgestellten Schäden elektronisch zugesandt. Das hierauf vom Sachverständigen erstattete Gutachten erhält der Mieter innerhalb von fünf Werktagen. Die Vertragsparteien erkennen das Gutachten als verbindlich für die weitere Schadensregulierung an.
- Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt nicht, wenn nicht anders im Vertrag festgehalten, zu einer Verlängerung des Mietvertrags. Bei Überschreitung der vereinbarten Leasingdauer ist der Vermieter berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt, mindestens in Höhe der vereinbarten Rate, zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung erhöht sich ab dem 4. Tag nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer um 100% der vereinbarten Rate. Ab dem 10. Tag der Überschreitung erhöht sich die Nutzungsentschädigung auf monatlich 4 % der UPE des Fahrzeugherstellers des betreffenden Fahrzeugs.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.
- Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter nach Ablauf einer Kulanzzeit einem Tag ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
- Haftung
- Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt soweit der Mieter oder ein berechtigter Fahrer einen Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig bzw. infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat und die Versicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert hat.
- Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden und Folgeschäden unbeschränkt, die an dem Fahrzeug oder durch das Fahrzeug an Rechtsgütern Dritter dadurch entstehen, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu einem vertragswidrigen Zweck verwendet wird, die Mietsache unsachgemäß behandelt wird, oder in sonstiger Weise gegen Vertragspflichten und -obliegenheiten verstoßen wird.
- Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden unbeschränkt, die an dem Fahrzeug oder durch das Fahrzeug an Rechtsgütern Dritter dadurch entstehen, dass sich der Mieter oder ein berechtigter Fahrer als Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), nach einem Unfall die örtliche Landespolizei zur Unfallaufnahme nicht hinzuzieht und auch sonst keine selbständige Unfallaufnahme erfolgt sowie den Verlust eines Zündschlüssels nicht oder nicht unverzüglich angezeigt wird. Dies gilt nicht, soweit die vorbezeichneten Pflichtverletzungen keinen Einfluss auf die Schadenfeststellung gehabt haben. Für durch Bedienungsfehler entstandene Betriebsschäden am Fahrzeug, insbesondere Schäden durch Falschbetankungen, besteht kein Versicherungsschutz, mithin eine vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt und der Mieter für den entstandenen Schaden in voller Höhe ersatzpflichtig ist.
- Der Mieter haftet für eine nicht durch die Vollkaskoversicherung ersetzte merkantile Wertminderung der Mietsache infolge eines durch ihn oder durch einen berechtigten Fahrer selbstverschuldeten Unfalls in voller Höhe.
- Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.
- Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentaler Bedeutung ist und auf deren die andere Partei deshalb vertrauen durfte (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen
- Der vorstehende Haftungsausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens oder des Körpers, (ii) in den Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) im Rahmen einer übernommenen Garantie oder (iv) bei Arglist.
- Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung, bei Mängeln innerhalb eines Jahres nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des vorstehenden Absatzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Kontakt zwischen den Parteien
- Der Vermieter kann den Mieter unter den im Rahmen des Buchungsprozesses angegebenen Kontaktdaten kontaktieren.
- Der Mieter kann den Vermieter über die auf der Webseite www.mmmobility.de genannten Kontaktdaten per Telefon, E-Mail oder Chat kontaktieren.
- Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.
- Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Erfüllungsort für alle Leistungen von Mieter und Vermieter ist Bad Homburg v. d. Höhe. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. Gleiches gilt, wenn der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
- Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist vom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich kommt.
- Gültig ist stets die aktuelle Fassung der AGB. Sie ersetzt alle bisherigen Fassungen.
- Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr.
Stand: September 2024